Europäisches Markenamt

Europäisches Markenamt
Office for Harmonization in the Internal Market (Trade Marks and Design), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM); auf der Grundlage der  GemeinschaftsmarkenVO vom 20.12.1993 (EG-VO Nr. 40/94) in Alicante (Spanien) errichtetes Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Art. 2, 111 ff. GemeinschaftsmarkenVO), das am 1.1.1996 seine Tätigkeit aufgenommen hat und bei dem Anmeldungen für  Gemeinschaftsmarken seit diesem Tag mit Priorität zum 1.4.1996 eingereicht werden können. Dem Amt steht ein Präsident vor. Für die in der GemeinschaftsmarkenVO geregelten Verfahren sind Prüfer, Widerspruchsabteilungen, Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, Nichtigkeitsabteilungen und Beschwerdekammern zuständig (Art. 125 ff. GemeinschaftsmarkenVO), die Mitglieder der Beschwerdekammern genießen Unabhängigkeit (Art. 131 GemeinschaftsmarkenVO). Gebühren: ABl EG Nr. L 303, 33 vom 15.12.1995.
- Anmeldungen können direkt beim E.M. oder bei einer der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten bzw. beim Benelux-Markenamt eingereicht werden. Sie können in jeder der elf Amtssprachen der EU ausgefertigt sein (1998: 31.500 Anträge). Daneben ist das HABM zuständig für die Registrierung von  Gemeinschaftsgeschmacksmustern – Weitere Informationen unter www.oami.eu.int.

Lexikon der Economics. 2013.

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