- Europäisches Markenamt
- Office for Harmonization in the Internal Market (Trade Marks and Design), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM); auf der Grundlage der ⇡ GemeinschaftsmarkenVO vom 20.12.1993 (EG-VO Nr. 40/94) in Alicante (Spanien) errichtetes Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Art. 2, 111 ff. GemeinschaftsmarkenVO), das am 1.1.1996 seine Tätigkeit aufgenommen hat und bei dem Anmeldungen für ⇡ Gemeinschaftsmarken seit diesem Tag mit Priorität zum 1.4.1996 eingereicht werden können. Dem Amt steht ein Präsident vor. Für die in der GemeinschaftsmarkenVO geregelten Verfahren sind Prüfer, Widerspruchsabteilungen, Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, Nichtigkeitsabteilungen und Beschwerdekammern zuständig (Art. 125 ff. GemeinschaftsmarkenVO), die Mitglieder der Beschwerdekammern genießen Unabhängigkeit (Art. 131 GemeinschaftsmarkenVO). Gebühren: ABl EG Nr. L 303, 33 vom 15.12.1995.- Anmeldungen können direkt beim E.M. oder bei einer der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten bzw. beim Benelux-Markenamt eingereicht werden. Sie können in jeder der elf Amtssprachen der EU ausgefertigt sein (1998: 31.500 Anträge). Daneben ist das HABM zuständig für die Registrierung von ⇡ Gemeinschaftsgeschmacksmustern – Weitere Informationen unter www.oami.eu.int.
Lexikon der Economics. 2013.